Corona-Update: FAQs der NBank

WER WIRD GEFÖRDERT?

Gewerbe, freie Berufe

Antragsberechtigt sind kleine Unternehmen (einschließlich Unternehmen mit landwirtschaftlicher Urproduktion) sowie Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe mit bis zu 10 Beschäftigten, die a) wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen oder im Haupterwerb als Freiberufler oder Selbständige tätig sind und in beiden Fällen b) ihre Tätigkeit von einer niedersächsischen Betriebsstätte oder einem niedersächsischen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen und c) bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind

sowie

kleine Unternehmen (einschließlich Unternehmen mit landwirtschaftlicher Urproduktion) und Angehörige der Freien Berufe mit 11 bis 49 Beschäftigten, die a) wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen oder im Haupterwerb als Freiberufler tätig sind und in beiden Fällen b) ihre Tätigkeit von einer niedersächsischen Betriebsstätte oder einem niedersächsischen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen und c) bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind

Unerheblich ist, ob die Antragsberechtigten ganz oder teilweise steuerbefreit sind. Personenvereinigungen und Körperschaften werden als eine Einheit betrachtet. Öffentliche Unternehmen sind von der Förderung ausgeschlossen

Gemeinnützige Unternehmen sind unabhängig von ihrer Rechtsform über die Formulierung „wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen tätig“ erfasst.

Vereine: um eine Förderung zu erhalten, müssen Vereine ihre wirtschaftliche Tätigkeit nachweisen.

Für alle gilt: Es wird nur gefördert, wenn die Tätigkeit im Haupterwerb ausgeführt wird.

Wirtschaftslage

Die wirtschaftliche Existenz der Antragsteller soll gesichert werden und aktuelle Liquiditätsengpässe wegen laufender Betriebskosten überbrückt werden. Die Liquiditätsengpässe entstehen in Folge der Covid-19-Pandemie.

Zu dem Zuschuss für die Betriebskosten kann man zusätzlich Leistungen für den Lebensunterhalt (ALG II) beantragen.

Als Einnahme wird dabei der Umsatz herangezogen (nicht der Gewinn).

 

Rücklagen/ Eigenmittel

Eine Inanspruchnahme persönlicher oder betrieblicher Rücklagen ist bei beiden Richtlinien nicht mehr notwendig. Diese werden nicht auf eine Förderung angerechnet.

 

WAS WIRD GEFÖRDERT?

Kostenarten

Nur betrieblicher Sach- und Finanzaufwand wie z.B. Mieten und Pachten, Kredite für Betriebsräume und Leasingraten sowie offene Warenrechnungen. Bei Selbständigen auch die Kosten für die private Kranken-und Pflegeversicherung. Lebenshaltungskosten zählen nicht zu den Betriebskosten. Sollten die Lebenshaltungskosten nicht gedeckt sein, ist ergänzend die Grundsicherung nach ALGII zu beantragen

 

Wie wird die Beschäftigtenzahl berechnet?

Grundlage ist die Zahl der Beschäftigten zum Zeitpunkt der Antragstellung in Vollzeiteinheiten (VZE).

Zur Berechnung der Vollzeiteinheiten gehen Teilzeitkräfte mit Ihrem Stundenanteil ein. Beispiele: Vollzeit mit 38 Stunden/Woche: Hier geht eine Teilzeitkraft mit 19 Stunden/Woche mit 0,5 ein, eine Teilzeitkraft mit 30 Stunden/Woche bspw. mit 0,79.

In die Mitarbeiterzahl gehen ein:  Lohn- und Gehaltsempfänger sowie für das Unternehmen tätige Personen, die in einem Unterordnungsverhältnis zu diesem stehen und nach nationalem Recht Arbeitnehmern gleichgestellt sind  mitarbeitende Eigentümer*innen und Teilhaber*innen, die eine regelmäßige Tätigkeit in dem Unternehmen ausüben und finanzielle Vorteile aus dem Unternehmen ziehen.  Auszubildende können mitgezählt werden  Bei den Teilzeitkräften müssen auch 450-Euro-Kräfte anteilig Ihrer Arbeitszeit im Verhältnis zu einer Vollzeitstelle einberechnet werden.  Bestehen die Arbeitsverträge noch fort, dann können Beschäftigte im Mutterschutz und Beschäftigtenverbot hinzugerechnet werden.

Beispiele: 450-Euro-Kraft mit 40 Stunden im Monat, also 10 Stunden in der Woche entspricht einem Anteil von 0,25. Eine 200-Euro-Kraft mit 5 Stunden/Woche entspricht einem Anteil von 0,125.

WER / WAS WIRD NICHT GEFÖRDERT?

Nicht Antragsberechtigt

Öffentliche Unternehmen

Was wird nicht gefördert

Lebenshaltungskosten (privater Lebensunterhalt, Wohnungsmiete, eigene Krankenversicherungsbeiträge). Sollten die Lebenshaltungskosten nicht gedeckt sein, ist ergänzend die Grundsicherung nach ALGII zu beantragen.

Lohnkosten, Sozialversicherungsbeiträge für die Mitarbeitenden.

Personalkosten (diese durch Kurzarbeitergeld)

 

Unternehmen in Schwierigkeiten

Nicht gefördert werden Unternehmen sowie Angehörige der Freien Berufe, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragstellerinnen und Antragstellern, die zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802 c ZPO oder § 284 AO verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurden. Die Soforthilfe gilt für Antragstellerinnen oder Antragsteller, die am 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten waren gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung

 

ANTRAGSTELLUNG

Antragstellung und erforderliche Unterlagen

Laden Sie sich den Antrag herunter und speichern Sie diese auf Ihrem PC. Füllen Sie den Antrag VOLLSTÄNDIG und nur falls nötig das Formular „Kleinbeihilfen“ sorgfältig elektronisch am PC aus. Bitte senden Sie Ihren Antrag nach dem Ausfüllen erneut als PDF. WICHTIG: Nur die Originale der Dokumente senden: Keine Fotos oder Dropbox-Links des Antragsformulars und des Formulars „Kleinbeihilfen“ senden – diese können nicht bearbeitet werden!

Fügen Sie eine unterschriebene Kopie des Personalausweises (Vor- und Rückseite) bei. WICHTIG: Keine ausgedruckten Anträge persönlich oder per Post einreichen

Unterschriften

Achten Sie bitte darauf, dass der Antrag nur digital ausgefüllt werden kann und wir keine Unterschrift benötigen. Wir können keine handschriftlich ausgefüllten Anträge bearbeiten

Steuer ID

Im Antrag wird die Steuer ID eingetragen, nicht die Steuernummer

Kleinbeihilfen- Erklärung

Haben Sie schon einmal eine Kleinbeihilfe erhalten? Dann haben Sie darüber einen Nachweis erhalten. Leistungen der Arbeitsagentur zählen z.B. nicht dazu. Der (vorherige) Landeszuschuss für Corona- Beihilfen ist hier nicht anzugeben (dies war eine de-minimis-Förderung).

Technische Voraussetzungen
PDF lässt sich nicht öffnen: klicken Sie mit der rechten Maustaste auf das gewünschte Dokument, wählen Sie „Ziel speichern unter…“ und speichern Sie das Dokument auf Ihrem PC. Anschließend öffnen Sie das Dokument (über rechte Maustaste „öffnen mit“) direkt von dem Speicherort auf Ihrem PC mit dem aktuellen Adobe Reader. Link zum aktuellen Adobe Reader Finden Sie auf unserer Website Apple- Geräte (wie z.B. Mac) nutzen ein eigenes pdf- Reader Programm. In diesem Programm lässt sich das Formular nicht öffnen.

Auf der Seite für die Corona- Beihilfen gibt es unten einen Hinweis zum öffnen der Unterlagen in verschiedenen Browsern: https://www.nbank.de/Blickpunkt/Covid-19-–-Beratung-für-unsere-Kunden.jsp

Keine mobilen Endgeräte wie Smartphone oder Tablet – für das herunterladen, speichern und absenden wird eine Festplatte benötigt.

Bitte wählen Sie erst die Betriebsgröße aus, auch wenn Sie sofort sehen möchten, wie hoch der Zuschuss ist (Antrag S. 2).

Unterlagen nur übersenden an : antrag@nullsoforthilfe.nbank.de

Nach Antragstellung

Wir versenden keine Eingangsbestätigung des Antrags. Alle Anträge kommen an! Deshalb fragen Sie bitte nicht telefonisch oder per E-Mail nach!

 

VERWENDUNGSNACHWEIS

Prüfung

Die Bewilligungsstelle prüft die zweckentsprechende Verwendung der Soforthilfe stichprobenartig und bei Vermutung zweckfremder Nutzung. Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist darauf hinzuweisen, dass eine Prüfung durch den LRH oder dessen Beauftragte sowie das MW oder dessen Beauftragte erfolgen kann

KUMULIERUNG

Zuschuss erhalten

Bereits erhaltene Zuschussförderungen aus dem vorausgegangenen Landesprogramm werden in voller Höhe angerechnet. Die NBank tritt nicht automatisch mit den Empfängern der alten Soforthilfe in Kontakt. Alle Empfänger erhalten eine Mail mit Hinweis auf die neue Förderung. Es wird nicht automatisch erhöht oder verrechnet.

Zusammen mit dem bereits erhaltenen Zuschuss darf keine Überkompensation entstehen, das heißt, die Zuschüsse dürfen die zu deckenden Kosten nicht übersteigen.

Bitte teilen Sie unter „3. Förderbedarf“ mit, in welcher Höhe Sie bereits einen Landeszuschuss beantragt oder bewilligt bekommen haben.

Rückzahlung

Wenn Sie als Antragsteller bereits eine Soforthilfe des Landes erhalten haben und fälschlicherweise zusätzlich die Höchstsumme aus der Bundesförderung ausgezahlt bekommen, dann muss der überhöhte Zuschuss von Ihnen an die NBank zurückgezahlt werden.

Darlehen

Eine gleichzeitige Beantragung von Darlehen ist möglich.

 

WEITERE HÄUFIGE FRAGEN

Wird mir der Bundeszuschuss pauschal gewährt wie beim früheren Landeszuschuss?
Nein, der individuelle Zuschussbedarf muss konkret berechnet werden, die genannten Beträge stellen lediglich Obergrenzen dar.

Ich habe schon einen Antrag auf Landeszuschuss gestellt bzw. sogar schon bewilligt bekommen. Wo muss ich das ankreuzen? Wie muss ich vorgehen?
Ein Ankreuzfeld dazu gibt es im Formular leider nicht. Bitte weisen Sie im Fließtext auf Seite 3 bei der Antragsbegründung daraufhin und nennen Sie dort auch den konkreten Betrag. Bitte diesen Betrag aber nicht in den Finanzierungsplan einbauen. Dash heißt: Bei Antragstellung also Solo-Selbständige/r oder Kleinstbetrieb mit max 5 Beschäftigten können Sie im neuen Antrag auf den Bundeszuschuss ebenfalls max. 9.000 Euro beantragen. Die Anrechnung des alten Antrags nehmen wir dann hier intern vor.

Was passiert, wenn ich mein Geschäft ab z.B. ab Mitte Mai wieder öffnen darf und ich dann doch wieder Einnahmen habe?
Die Förderung darf nicht zur Überförderung führen. Zu viel gewährte Zuschüsse müssen zurückgezahlt werden. Wir werden die potentiell Betroffenen darüber voraussichtlich noch gesondert informieren.

Ich habe 6 kleine Imbissbetriebe, diese sind aber nicht rechtlich selbständig. Kann ich für jeden einzelnen Betrieb einen Zuschussantrag stellen?
Nein, es handelt sich um ein verbundenes Unternehmen, es kann nur ein Antrag für alle 6 Betriebe gestellt werden. Die Beschäftigenzahlen etc sind entsprechend zu addieren.

Ich bin Vermieter von Ferienwohnungen, bin ich auch antragsberechtigt?
Ja, wenn dies der Haupterwerb ist. Dies gilt auch, wenn dafür keine Gewerbe angemeldet, aber in der Steuererklärung entsprechend Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung angegeben worden sind.

Ich vermiete eine/ meine Wohnung über Airbnb. Bin ich antragsberechtigt?
Ja, wenn dies nachweislich der Haupterwerb ist

Muss ich Belege für meine Sachkosten einreichen?
Nein, Belege müssen nicht eingereicht werden. Aber Sie müssen die Belege für ggf. spätere Stichprobenüberprüfungen z.B. durch den Landesrechnungshof mindestens 10 Jahre aufbewahren