Wie geht es weiter mit den Bühnen, Clubs und Musik-Spielstätten? Was gilt für Studierende?
Der Arbeitskreis Wissenschaft und Kultur der SPD Landtagsfraktion hat mit dem Minister den Kurs während der Corona-Krise erörtert
Der Bund und das Land Niedersachsen stellen Corona-Soforthilfen bereit, die grundsätzlich auch Musik-Spielstätten offenstehen. Ob und welches der Programme in Betracht kommt, hängt von der jeweiligen Rechtsform und Größe des Antragstellers ab. Die jeweiligen Förderkriterien sind zu beachten. Die bereits veröffentlichten Programme finden sich auf der Seite der NBank. https://www.nbank.de/Blickpunkt/Covid-19-–-Beratung-für-unsereKunden.jsp
Was ist in der Theaterförderung geplant?
Freie Theater
In Bezug auf die Projektförderung freier Theater gelten grundsätzlich die vertraglich vereinbarten Bedingungen zwischen den Vertragspartnern. Sollten diese nicht eingehalten werden können oder keine klaren Lösungen bieten, ist in Bezug auf die Verwendung der öffentlichen Mittel auf Basis des geltenden Zuwendungsrechts eine Lösung mit dem Ministerium für Wissenschaft und Kultur (MWK) abzustimmen.
Grundsätzlich wird MWK bei den vom Land geförderten Projekten und Veranstaltungen, die wegen des Coronavirus abgesagt oder verschoben werden müssen, seine zuwendungsrechtlichen Möglichkeiten im Sinne der Kulturschaffenden voll ausschöpfen.
Für die Existenzsicherung der Theater gelten die von Land und Bund veröffentlichten Corona-Soforthilfen für Betriebskosten (Vergabe über die NBank) und – soweit die Theater Arbeitnehmer beschäftigen – die gesetzlichen Möglichkeiten der Kurzarbeit. Darüber hinaus können alle Selbstständigen zur Sicherung ihres (Familien-)Lebensunterhalts nur ALG II beantragen.
Staatstheater
Das Staatstheater Hannover hat inzwischen eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen und eine Regelung für Gastkünstler und Werkverträge (Regisseure, etc.) getroffen (unter Beteiligung auch der Aufsichtsratsvorsitzenden / Staatssekretärin Dr. Johannsen).
Kommunaltheater
Für die Theater in kommunaler Trägerschaft sind grundsätzlich die kommunalen Träger in der Pflicht. An den dortigen Verhandlungen zur Kurzarbeit ist MWK nicht beteiligt. Auch hier wirkt sich die o.g. Tarifeinigung zwischen Verdi und VKA aus.
Welche Regelungen gelten für nicht festangestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Theatern; greifen hier unsere Hilfen, bzw. sind für Diejenigen, die durch das Raster fallen, Hilfen geplant?
Nach Informationen des Wirtschaftsministeriums (MW) ist nach den aktuellen Richtlinien eine Förderung von Lebenserhaltungskosten nicht möglich und nicht zulässig. Sofern die Ursache der existenzbedrohenden Situation nicht die hohe finanzielle Belastung durch Fixkosten (wie Mieten oder Leasinggebühren) ist, hilft die Richtlinie des Wirtschaftsministeriums nicht weiter.
In diesen Fällen verbleibt nach aktuellen Informationen des MW nur der Antrag auf Bezug von Grundsicherung nach Arbeitslosengeld II. Die Zugänge dafür sind von der Bundesregierung jedoch stark erleichtert.
Welche Regelungen sind zum Kurzarbeitergeld geplant, um den besonderen Rahmenbedingungen der Kultur Rechnung zu tragen?
Allgemeine Informationen zum Kurzarbeitergeld:
Rückwirkend zum 1. März 2020 gelten folgende Regelungen:
- Wenn aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen Aufträge ausbleiben, kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein könnten. Diese Schwelle liegt bisher bei 30 Prozent der Belegschaft. · Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden („Minusstunden“) vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes soll vollständig oder teilweise verzichtet werden können. Das geltende Recht verlangt, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt und ins Minus gefahren werden. · Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können künftig Kurzarbeitergeld beziehen. · Die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber normalerweise für ihre Beschäftigten zahlen müssen, soll die Bundesagentur für Arbeit künftig vollständig erstatten. Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, Zeiten der Kurzarbeit stärker für die Weiterbildung der Beschäftigten zu nutzen.
Welche Förderungen sind für Künstlerinnen und Künstler, auch jenseits MW/NBank geplant?
Grundsätzlich können Künstlerinnen und Künstler beim Förderprogramm der NBank Anträge stellen. Die wirtschaftliche Existenz der Antragsteller soll gesichert werden und aktuelle Liquiditätsengpässe wegen laufender Betriebskosten überbrückt werden. Zu den Betriebskosten zählen z. B. Mieten und Pachten, Kredite für Betriebsräume und Leasingraten. Lebenshaltungskosten zählen nicht zu den Betriebskosten.
Die geplante zweite Säule vom MWK soll Einrichtungen im Kulturbereich mit Sitz in Niedersachsen unterstützen, die in Folge der Covid-19-Pandemie in Liquiditätsengpässe geraten sind. Antragsberechtigt sollen gemeinnützige rechtsfähige juristische Personen des privaten Rechts (e.V, gGmbH, Stiftungen) sein. Aufgrund der aktuellen Entwicklungen im Land mit MF ist aber noch offen, ob MWK Finanzmittel für diese geplante Förderung erhalten kann.
Gibt es Pläne, für die bisher von den Förderregelungen ausgeschlossenen nichtstaatlichen Museen finanzielle Abfederungen zu schaffen?
Dies hängt von den aktuellen Entwicklungen mit MW und MF ab.
Gibt es Überlegungen, Vereine (gesamte Spanne: Religionsgemeinschaften, Musikschulen, etc. die in Vereinen organisiert sind) und gGmbHs im kulturellen Bereich von der staatlichen Förderung/Soforthilfe des Landes profitieren zu lassen?
Wie oben erwähnt, erarbeitet MWK derzeit eine Richtlinie. Hiernach sollen Empfänger gemeinnützige rechtsfähige juristische Personen des privaten Rechts (e.V, gGmbH, Stiftungen) sein. Aufgrund der aktuellen Entwicklungen im Land mit MW und MF ist aber noch offen, ob MWK Finanzmittel für diese geplante Förderung erhalten kann.
Einige Theater in Niedersachsen haben bereits Kurzarbeit angemeldet. Hier müsste es möglich sein, die Kurzarbeitsgehälter bis auf 100 % aufzustocken, um prekäre Arbeitslöhne zu vermeiden. Plant das MWK etwas zur Vermeidung von prekären Arbeitslöhnen bzw. sind dem MWK Maßnahmen bekannt, die helfen?
Siehe die Antworten zur Theaterförderung.
Problematische Situation der Minijobber: Sie selbst werden weder bei der Kurzarbeit berücksichtigt, noch werden sie in Förderprogrammen berücksichtigt. Im Kulturbereich gibt es sehr viele dieser geringfügig Beschäftigten (Einlasskräfte, Thekenkräfte, etc.). Gibt es hierbei Abhilfe?
Hierzu finden sich auf der Homepage der Minijob-Zentrale, der zentralen Meldestelle für alle Minijobs in Deutschland, folgende Informationen:
Bei Minijobbern, die im Zusammenhang mit dem Coronavirus von ihren Arbeitgebern mit Entgeltfortzahlung von der Arbeit freigestellt werden, bleibt das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis bestehen. Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung bleibt unverändert, so dass vom Arbeitgeber auch keine Meldungen zur Sozialversicherung zu erstellen sind.
In den Fällen, in denen das Infektionsschutzgesetz (IfSG) greift, werden Entschädigungen von der zuständigen Gesundheitsbehörde des jeweiligen Bundeslandes geleistet. Die betroffenen Arbeitnehmer erhalten sechs Wochen lang weiterhin ihren Verdienst vom Arbeitgeber, dem diese Kosten anschließend erstattet werden.
https://www.minijob-zentrale.de/DE/00_home/01_aktuelles/Corona-Virus.html
Für eine ausführliche Beratung zu dieser arbeitsrechtlichen Thematik verweist die MinijobZentrale an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Erreichbar ist das Service-Telefon montags bis donnerstags zwischen 8.00 und 20.00 Uhr unter der ServiceNummer 030-221 911 004.
Wissenschaftliches Personal in Hochschulen: Gibt es Pläne, die befristeten Arbeitsverträge des wissenschaftlichen Personals aufgrund der Corona-Krise zu verlängern?
Im Hochschulausschuss der KMK wird aktuell ein Vorstoß aus NRW zum Wissenschaftszeitvertrag diskutiert, der voraussichtlich breite Zustimmung erhalten wird. Zusätzlich soll das weitere Vorgehen des BMBF abgewartet werden.
Thema Studierende: Welche Unterstützungsmaßnahmen plant das MWK für Studierende, die aufgrund der Corona Epidemie keine Möglichkeit haben, sich über Teilzeitjobs ihr Studium zu finanzieren? Welche Unterstützungsmöglichkeiten sieht das MWK noch? Werden dazu Gespräche mit den Studentenwerken in Niedersachsen geführt?
Wie aus dem BMBF bekannt ist, gibt es konkrete Überlegungen des Bundes zu einem Hilfsprogramm zugunsten von Studierenden, die infolge der Corona-Pandemie zur Sicherung der Finanzierung ihres Studiums und Lebensunterhalts auf finanzielle Hilfen angewiesen sind, wie sie mangels Einnahmen aus z.B. Elternunterhalt, Leistungen nach dem BAföG oder Einkommen aus Nebenjobs nicht über hinreichende Mittel verfügen. Derzeit werden Kriterien der Hilfsbedürftigkeit und der Kreis der Berechtigten für ein solches Hilfsprogramm ermittelt. Wie aus ersten Rückmeldungen auf eine aktuell laufende Länderumfrage ersichtlich ist, sind auch in anderen Ländern noch keine Entscheidungen zu Hilfen für Studierende getroffen worden. Lediglich Hamburg hat einen entsprechenden Hilfsfonds über das dortige Studierendenwerk konkret angekündigt.
Vor dem Hintergrund des von Studierenden jetzt beklagten Wegbrechens von Nebenjobs ist festzustellen, dass sich Studierende in unterschiedlichen Beschäftigungssituationen befinden. Wer neben seinem Studium z.B. als studentische Hilfskraft an der Hochschule tätig ist, dürfte in der Regel nicht betroffen sein, da die Hochschulen weiterhin im vollen Umfang durch MWK finanziert werden. Wessen Minijob weggefallen ist, hat ggf. Chancen einen entsprechende Beschäftigung in einem anderen Bereich zu finden, in dem infolge der Krise nunmehr Hilfskräfte gesucht werden. Studierende haben in der Regel keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Wer aber infolge der Pandemie jetzt bedürftig wird, kann BAföG beantragen. Dies ist auch in Form von Online-Anträgen möglich. Wer bereits BAföG Förderung bekommt, kann einen sog. „Aktualisierungsantrag“ stellen, wenn sich Einkommen (auch der Eltern) aktuell verringert. Es gibt außerdem Hilfsinstrumente für kurzfristigen Zahlungsbedarf, z. B. Abschlagszahlungen bei Neuanträgen. Für die Beratung stehen die Studentenwerke zur Verfügung. Das gilt auch für Möglichkeiten der Studienfinanzierung außerhalb des BAföG.
Zum BAföG hat der Bund aktuelle Vollzugshinweise gegeben, hier sind insbesondere zu nennen: BAföG wird auch weitergezahlt, falls die Hochschulen geschlossen bleiben (Studierenden sind allerdings dann verpflichtet, an ggf. angebotenen Online-Lehrangeboten teilzunehmen). Auch Studienanfänger, deren Semester ohne Vorlesungen begonnen hat, erhalten ihr BAföG. Verzögerungen im Studienablauf durch die Pandemie (z. B. Verzögerung von für das BAföG notwendigen Leistungsnachweisen oder Überschreitung der Regelstudienzeit und damit der Förderungshöchstdauer) werden grundsätzlich bei der BAföG-Förderung nicht zu Nachteilen führen. Diejenigen, die sich zur Bekämpfung der Pandemie im Gesundheitswesen, in sozialen Einrichtungen oder in der Landwirtschaft engagieren, bekommen bzgl. der BAföGBerechnung den Hinzuverdienst nur für die konkrete Zeit ihrer Tätigkeit angerechnet und müssen somit keine Rückforderungen befürchten .
Die pragmatische Handhabung, dass die Förderung gezahlt bzw. weitergezahlt wird, wenn die Hochschulen geschlossen sind, gilt auch bei der Förderung von Ausbildungen im Ausland. Dies sowohl für Auszubildende, die sich bereits im Ausland aufhalten, wenn dort Hochschulen geschlossen werden, als auch wenn die Ausbildung wegen Einreisebeschränkungen (noch) nicht aufgenommen werden kann. Eine mögliche Teilnahme an einem Online-Lehrangebot muss aber auch hier genutzt werden.
Auch für das im 3. Spiegelpunkt angesprochene Auslands-BAföG gelten die vorstehenden grundsätzlichen Ausführungen zum BAföG.
Was ist mit Studierenden im Ausland? Finanziell (Erasmus, Auslands-BaföG) und wie kommen diese zurück?
Erasmus-Studierende im Ausland:
Aufgrund der Coronavirus-Pandemie ermöglicht die EU-Kommission die umfassende Anwendung von „force majeure“ (höhere Gewalt). Für Erasmus-Studierende hat die EUKommission mitgeteilt, dass bei Änderungen der Reisepläne (Rückkehr, Absage) die Kosten bis zur Höhe des vorher vereinbarten Gesamtstipendiums erstattet werden können. Der DAAD (als Nationale Agentur für die Durchführung des ERASMUS+ Programms im Hochschulbereich) hat alle im Ausland befindlichen Erasmus-Geförderten aufgefordert Kontakt mit ihrer Heimathochschule aufzunehmen.
Für das Auslands-BAföG gelten die vorstehenden grundsätzlichen Ausführungen zum BAföG (2. Spiegelpunkt).
Gibt es angesichts der unabsehbaren Dauer der Corona-Krise und der verhängten Kontakteinschränkungen Überlegungen, das bevorstehende Sommersemester an den Hochschulen als „Nichtsemester“ zu werten, in dem zwar soweit wie möglich auf digitale Lehr- und Lernangebote umgestellt werden soll, das aber formal und rechtlich für die Studierenden nicht zählt?
Wie wird die Notwendigkeit beurteilt, ein mögliches „Nichtsemester“ zwingend einheitlich und koordiniert länderübergreifend zu regeln?
Das Sommersemester startet am 20. April 2020 in Form digitaler Lehrangebote. Die niedersächsischen Hochschulen sind auf digitale Angebote gut vorbereitet. Allen ist bewusst, dass es für die Kunst- und Musikhochschulen hierbei eine Sonderherausforderung sein wird, da dort der Lehrbetrieb nicht vorübergehend auf rein digitale Angebote umgestellt werden kann.
Gleichzeitig streben die Wissenschaftsminister der Länder nach einer schnellstmöglichen Planungssicherheit zu den Terminen des Wintersemesters 2020/2021. Unter den Ländern besteht zum weiteren Vorgehen größtmöglicher Konsens. Die Terminplanungen zum Bewerbungsverfahren und zum Semesterbeginn sind weit fortgeschritten. Um mit der Schulseite eine enge Abstimmung beizubehalten und die Termine optimal zu koordinieren, werden alle Details zum Wintersemester 2020/2021 bundesweit bekannt gegeben, sobald die Kultusministerien ihre Planungen in der Osterwoche final konkretisiert haben.
Gibt es bei den Landesregierungen Pläne für zusätzliche finanzielle Programme, mit denen die Digitalisierung an den Hochschulen insbesondere bei der technischen Infrastruktur und den virtuellen Lernräumen kurzfristig sehr rasch vorangetrieben werden soll?
Die niedersächsischen Hochschulen haben sich unmittelbar, nachdem die Situation zum Schutz vor erhöhtem Infektionsrisiko ein Verschieben (Universitäten) bzw. Aussetzen (Fachhochschulen) des Präsenzbetriebes notwendig werden ließ, auf den Weg gemacht und einen nie da gewesenen Digitalisierungsschub in Gang gesetzt. Unverzüglich haben die Hochschulleitungen in unglaublicher Geschwindigkeit im Interesse der Studierenden (besonders sind hier die Fachhochschulen zu erwähnen, deren Vorlesungsbetrieb bereits Anfang März gestartet war) sämtliche Möglichkeiten genutzt und große Anstrengungen unternommen, um den Lehrbetrieb auf einen Online-Betrieb umzustellen. Alle vorhandenen E-Learning Kompetenzen wurden umgehend aktiviert und verstärkt. Bereits laufende Lehrveranstaltungen wurden online angeboten. Gleichzeitig wurden auch für die Beschäftigten durch entsprechende Aktivitäten die Möglichkeiten des Arbeitens im Home Office ausgebaut, um Erreichbarkeit für die Studierenden sowie den geregelten Hochschulbetrieb sicherzustellen. Für jeden Standort und jede Hochschulen wurden realistische Programme geplant und sofort umgesetzt. Diese Anstrengungen bringen einen enormen Digitalisierungsschub für die niedersächsische Hochschullandschaft.
Um diesen jetzt notwendigen Ausbau der digitalen Infrastruktur und der digitalen Lehre bestmöglich umzusetzen, sind zusätzliche Mittel für die Hochschulen (die ja in diesem Haushaltsjahr besonders unter der Last der Einsparauflagen durch die Pflicht zur Erbringung der globalen Minderausgabe leiden) erforderlich. Die LHK hat ein Sofortprogramm aufgelegt, auf dessen Grundlage MWK eine Haushaltsanmeldung für den Nachtragshaushalt erarbeitet hat. Dieses Sofortprogramm enthält Bausteine, die mit höchster Priorität anzumelden waren, damit die Hochschulen angesichts ihrer Bereitschaft, unverzüglich mit großem Einsatz diese besondere Situation zu bewältigen, auch finanziell dazu in der Lage sind. Für den lokalen Netzausbau, Breitband-Ausbau, den Ausbau des Landeswissenschaftsnetzes, für Speicher- und Serverkapazitäten, für die Digitalisierung der Lehre haben wir im Rahmen des Nachtragshaushaltes insgesamt 17,8 Mio. Euro angemeldet.