Fragen und Antworten zu geschlossenen Kindertages-einrichtungen und zur Notbetreuung

Die Corona-Krise fordert uns alle, verantwortlich mit der Situation umzugehen und die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Zu den derzeit wichtigsten Vorgaben und Fragen für den Bereich Kleinstkinder, Kita/Tagespflege finden Sie hier eine überblicksartige Orientierung.

Frage: Darf eine Mutter mit Baby die Großeltern (oder ein eng befreundetes Paar) besuchen und umgekehrt?

Antwort: „Ja, beides wird über den Wortlaut der Verordnung hinaus geduldet. Ein Baby bzw. ein ganz kleines Kind bis drei Jahren muss noch ununterbrochen betreut werden und darf deshalb auch bei Kontakten der Betreuungsperson (in der Regel ein Elternteil) dabei sein. Eine entsprechende ausdrückliche Regelung ist für die nächste Änderung der Corona-VO vorgesehen. Bei Besuchen von Großeltern ist zu beachten, dass nur eine Person kommen darf, die nicht zum Hausstand gehört.

Gilt das auch für Väter mit Babys oder Kleinstkindern?

Ja.

Werden Kinder unter 14 Jahren jetzt auch mitgezählt?

Im Grundsatz ja, denn auch Kinder kommen als Infektionsträger in Frage. Soweit aber Babys oder Kleinstkinder bis drei Jahren jedoch von einem Elternteil betreut werden müssen, zählen sie nicht mit bei der ‚Ein-Haushalt+eine-Person-Regel‘.

Dürfen zwei Mütter mit Ihren Babys draußen spazieren gehen?

Ja, das dürfen sie.

Was ist, wenn ich mich mit einem Kind und seinem Vater oder seiner Mutter treffen will?

Das geht in den nächsten drei Wochen dann, wenn es sich bei dem Kind um ein Baby oder ein Kleinstkind bis zu drei Jahren handelt, weil noch fast ununterbrochen eine Betreuung notwendig ist.

Dürfen zwei Großeltern zur Unterstützung in einen Haushalt eines/einer Alleinerziehenden fahren bzw. darf ein Vater oder eine Mutter mit einem Kind zu den Eltern fahren?

Ja, beides ist möglich, wenn es sich bei dem Kind um ein Baby oder ein Kleinstkind bis drei Jahren handelt. (Siehe aber auch die Antwort zu 1. Es darf aber nur eine Besuchsperson sein!)

Für den Zeitraum vom 11.01.2021 bis zum 31.01.2021 erfolgt der Betrieb der Kindertageseinrichtungen – abweichend von einem inzidenzbasierten Vorgehen – in Szenario C. In diesem Zeitraum ist der Betrieb von Kindertageseinrichtungen grundsätzlich untersagt.

Zulässig ist aber eine Notbetreuung in kleinen Gruppen. Dafür gelten folgende Vorgaben:

  • in einer kleinen Gruppe, in der überwiegend Kinder unter drei Jahren betreut werden, dürfen in der Regel nicht mehr als 8 Kinder betreut werden;
  • in einer Gruppe, in der überwiegend Kinder von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung betreut werden, dürfen in der Regel nicht mehr als 13 Kinder betreut werden;
  • in einer Gruppe, in der überwiegend Kinder von der Einschulung bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres betreut werden, dürfen zZ in der Regel nicht mehr als 10 Kinder betreut werden.

Dabei soll sichergestellt werden, dass auch Kinder mit besonderen Bedarfen und Vorschulkinder die Notbetreuung nutzen können. Zudem gilt eine Härtefallregelung.

Wo eine anderweitige Betreuung sichergestellt werden kann, sollen Kinder weiterhin möglichst zu Hause betreut werden. Dies trifft zum Beispiel auf Familien zu, wo nur ein Elternteil arbeiten geht, Homeoffice geleistet werden kann oder eine andere Betreuung möglich ist. Es liegt in der Verantwortung der Einrichtungsträger und der örtlichen Jugendhilfeträger, die Inanspruchnahme der Notbetreuung umzusetzen, indem der vorgegebene Ermessensspielraum bei der Gruppenbelegung verantwortungsvoll ausgefüllt wird.

Für die Organisation der Notbetreuung in den Kitas sind auch weiterhin die Kommunen und die Einrichtungsträger zuständig, das Land Niedersachsen gibt in den nachstehenden FAQs Empfehlungen und orientierende Hinweise.

Können Sprachheilkindergärten und Heilpädagogische Kindergärten Kinder in normalem Umfang betreuen?

Ja. Sprachheilkindergärten und Heilpädagogische Kindergärten können regulär öffnen. Von der Betriebsuntersagung nach der Corona-Verordnung sind Gruppen ausgenommen, in denen sich ausschließlich Kinder befinden, denen Hilfe nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuches gewährt wird. Der Rahmen-Hygieneplan des Landes ist auch in diesen Gruppen zu beachten.

NOTBETREUUNG

Wozu dient die Untersagung des Betriebs sämtlicher Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte?

Ziel ist die Verlangsamung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2. Dazu sollen Kontakte möglichst vermieden und so Infektionsketten unterbrochen werden. Notgruppen dürfen und sollen dennoch betrieben werden. Die Notbetreuung soll in kleinen Gruppen stattfinden.

Für wen ist die Notbetreuung gedacht?

Die Notbetreuung dient dazu, Kinder aufzunehmen,

  1. bei denen mindestens eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter in betriebsnotwendiger Stellung in einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichem Interesse tätig ist,
  2. bei denen ein Unterstützungsbedarf, insbesondere ein Sprachförderbedarf, besteht sowie
  3. die zum kommenden Schuljahr schulpflichtig nach § 64 Absatz 1 Satz 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes werden.

Ferner können bei den besonderen Härtefällen auch folgende Gesichtspunkte Berücksichtigung finden:

  • drohende Kindeswohlgefährdung,
  • Vereinbarkeit von Familie und Beruf, insbesondere bei Alleinerziehenden,
  • gemeinsame Betreuung von Geschwisterkindern,
  • drohende Kündigung und erheblicher Verdienstausfall

Für welche Berufszweige kann im Einzelfall die Möglichkeit der Kinderbetreuung in einer Notfallgruppe eröffnet sein?

Es können Kinder in die Notbetreuung aufgenommen werden, bei denen mindestens ein Elternteil in einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichen Interesse tätig ist, sofern die Erziehungsberechtigte oder der Erziehungsberechtigte in betriebsnotwendiger Stellung tätig ist.

Als Berufszweig von allgemeinem öffentlichen Interesse können beispielsweise die Bereiche Gesundheit (medizinischer Bereich, pflegerischer Bereich, Laboratoriumsdiagnostik, Impfstoffentwicklung und -herstellung), Polizei, Notfall-/Rettungswesen einschließlich KatastrophenschutzVollzugsbereich einschließlich JustizvollzugMaßregelvollzug und vergleichbare Bereiche, Kindertageseinrichtungen und Schulen, soziale und gesundheitsrelevante Beratungs- und Unterstützungsleistungen, Bestattungswesen und Handwerkernotdienste, Energieversorgung (etwa Strom-, Gas-, Kraftstoffversorgung), Wasserversorgung (öffentliche Wasserversorgung, öffentliche Abwasserbeseitigung und Hochwasserschutz), Ernährung und Hygiene (Lebensmittelversorgung und die Grundversorgung täglicher Bedarfe), Informationstechnik und Telekommunikation (insb. Einrichtung und Aufrechterhaltung der Netze), Finanzen (Bargeldversorgung, Sozialtransfers), Transport und Verkehr (Logistik für systemrelevante Bereiche/Berufsgruppen, ÖPNV), Entsorgung sowie Medien und Kultur – Risiko- und Krisenkommunikation klassifiziert werden. Auch Beschäftigte zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionensind diesem Bereich zuzuordnen.

Die beispielhafte Nennung der Berufsgruppen ist nicht abschließend. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht generell nicht. Es kann in anderen Berufsgruppen tätige Erziehungsberechtigte geben, die Notbetreuung benötigen und erhalten; auch kann es in den genannten Berufsgruppen tätige Erziehungsberechtigte geben, die keinen Platz in einer Notbetreuungsgruppe erhalten, wenn alternative Betreuungsmöglichkeiten bestehen oder keine betriebsnotwendige Stellung vorliegt. Es gilt wie für alle anderen relevanten Berufsgruppen auch, dass sehr genau auf die dringende Notwendigkeit der Notbetreuung zu achten ist. Es sind vor Inanspruchnahme der Notbetreuung andere Möglichkeiten der Betreuung auszuschöpfen. Ziel der Einrichtungsschließungen ist die Verlangsamung der Ausbreitung des Coronavirus. Diese Priorität müssen alle Beteiligten stets im Blick behalten. Es ist insofern die Situation im Einzelfall zu bewerten.

Kann ein Nachweis über die betriebsnotwendige Stellung verlangt werden?

Ja. Denn Voraussetzung für die Aufnahme in die Notbetreuung ist, dass die Erziehungsberechtigte oder der Erziehungsberechtigte in betriebsnotwendiger Stellung tätig ist. Im Einzelfall kann hierzu die Vorlage einer Bestätigung oder eines Nachweises des Arbeitgebers verlangt werden.

 

Müssen von mehreren Erziehungsberechtigten alle in betriebsnotwendiger Stellung in einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichem Interesse tätig sein?

Es sollen Kinder auch dann in die Notbetreuung aufgenommen werden können, wenn lediglich eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter in betriebsnotwendiger Stellung in einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichem Interesse tätig ist. Vor Inanspruchnahme des Notbetriebs durch Erziehungsberechtigte sind aber anderweitige Betreuungsmöglichkeiten vollständig auszuschöpfen.

 

Kinder mit Unterstützungsbedarf sollen ebenfalls in die Notbetreuung aufgenommen werden. Was ist unter einem Unterstützungsbedarf zu verstehen?

Neben einem Sprachförderbedarf fallen auch Kinder mit heilpädagogischem Förderbedarf von mindestens 10 Stunden wöchentlich und Kinder aus besonders benachteiligten Bevölkerungsgruppen in diese Kategorie.

 

Können Kinder in die Notgruppen aufgenommen werden, die im Sommer eingeschult werden, auch wenn keine der o.g. Voraussetzungen besteht?

Ja, die Notbetreuung dient auch dazu, Kinder, die zum kommenden Schuljahr 2021/2022 schulpflichtig werden, aufzunehmen.

 

In welchen besonderen Härtefällen kann im Einzelfall die Möglichkeit der Kinderbetreuung in einer Notfallgruppe eröffnet sein?

Bei der Beurteilung eines besonderen Härtefalles können folgende Gesichtspunkte Berücksichtigung finden:

  • drohende Kindeswohlgefährdung,
  • Vereinbarkeit von Familie und Beruf, insbesondere bei Alleinerziehenden,
  • gemeinsame Betreuung von Geschwisterkindern,
  • drohende Kündigung und erheblicher Verdienstausfall.

Auch bei der Beurteilung der Härtefälle vor Ort gilt: Es ist immer das Ziel der Unterbrechung der Infektionsketten zu beachten. Es kann daher im Einzelfall durchaus ein Nachweis gefordert werden, aus dem der Härtefall hervorgeht.

Vor Inanspruchnahme des Notbetriebs durch Erziehungsberechtigte sind zudem anderweitige Betreuungsmöglichkeiten auch in Härtefallsituationen auszuschöpfen.

 

Können dennoch neue Kinder in einer Einrichtung aufgenommen werden?

Ja, es können neue Kinder aufgenommen werden – sofern die Auslastung einer Notgruppe dies zulässt und die Kinder für die Notbetreuung berechtigt sind.

Können Kinder von Lehrkräften oder Erzieherinnen/ Erziehern in den Notgruppen betreut werden?

Ja. Dabei gelten dieselben Rahmenbedingungen wie bei allen Fällen:

Eine Betreuung der Kinder von Lehrkräften oder Erzieherinnen/ Erziehern in Notgruppen kann in Härtefällen erfolgen. Bei der Beurteilung eines besonderen Härtefalles kann auch dem Gesichtspunkt der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, insbesondere bei Alleinerziehenden, Rechnung getragen werden. Zudem sind der konkrete individuelle Arbeitseinsatz einzubeziehen (Homeoffice, Prüfungsvorbereitung, Präsenzunterricht), sowie das Ausschöpfen alternativer Möglichkeiten der Kinderbetreuung.

Die Entscheidung im Einzelfall wird durch den Träger der Einrichtung ggf. in Absprache mit dem örtlichen Jugendhilfeträger getroffen.

 

Dürfen erkrankte Kinder in die Notbetreuung kommen?

Erkrankte Kinder dürfen nicht an der Notbetreuung teilnehmen. Bei Kindern von Eltern, die nachweislich in ungeschütztem und direktem Kontakt mit Corona-infizierten Menschen waren, sollte ebenfalls keine Notbetreuung stattfinden. Die Notbetreuung kann allerdings dann normal durchgeführt werden, wenn – wie dies etwa regelmäßig bei einer Tätigkeit einer Erziehungsberechtigten oder eines Erziehungsberechtigten im Gesundheitsbereich der Fall ist – der Kontakt mit Corona-infizierten Menschen kontrolliert und unter Einsatz von Schutzkleidung stattfindet.

 

Kann für jede Regelgruppe eine Notgruppe eröffnet werden?

Ja. Im Falle eines entsprechenden Bedarfs kann jede Regelgruppe einer Kindertageseinrichtung wieder den Betrieb in Form von Notgruppen aufnehmen. Es können auch aus einer Regelgruppe mehrere Notgruppen hervorgehen, sofern eine zeitliche oder räumliche Trennung der Notbetreuungsgruppen möglich ist und die entsprechenden zusätzlichen Räumlichkeiten in der Einrichtung zur Verfügung stehen (z. B. Bewegungs- oder Differenzierungsraum).

 

Können in einer Einrichtung mehrere Notgruppen bestehen?

Ja. Werden in einer Einrichtung mehrere kleine Gruppen betreut, so ist auf eine angemessene Distanz der Kinder der verschiedenen Gruppen zu achten.

 

Wie kann eine Förderung von Kindern mit Behinderung im Rahmen der Notbetreuung erfolgen?

Bei der Betreuung von Kindern mit Behinderung sollte nach Möglichkeit die Betreuung in der Notgruppe durch eine heilpädagogische Fachkraft erfolgen. Ist dies nicht möglich, ist in Abhängigkeit von der Behinderung durch den Träger zu entscheiden, wie eine Betreuung des Kindes unter Wahrung des Kindeswohls erfolgen kann und auch das Wohl aller in der Notbetreuung betreuten Kinder gewährleistet ist. Ein Rechtsanspruch auf eine Betreuung besteht – wie auch sonst – während der coronabedingten Betriebsuntersagung nicht.

Sofern es die Einzelsituation erlaubt, können Frühförderangebote in der Einrichtung in gesonderten Räumen erfolgen.

 

Wie groß darf die Gruppe maximal sein bzw. ab welcher Zahl soll eine zweite Gruppe gebildet werden?

Im Bedarfsfall kann jede Regelgruppe einer Kindertageseinrichtung den Betrieb in Form von Notgruppen durchführen. Pro Notgruppe mit überwiegend Krippenkinder dürfen in der Regel maximal 8 Kinder, bei überwiegend Kindergartenkindern in der Regel maximal 13 Kinder und bei überwiegend Hortkindern in der Regel maximal 10 Kinder betreut werden. Die maximalen Höchstzahlen gelten in den entsprechenden Altersgruppen auch für Integrative Gruppen. Eine Überschreitung der höchstens zulässigen Zahl der betreuten Kinder in einer kleinen Gruppe ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der räumlichen, personellen und organisatorischen Kapazitäten zulässig.

 

Dürfen mehrere Kindertageseinrichtungen die Notbetreuung zusammenlegen, wenn die Nachfrage vor Ort nur sehr gering ist?

Grundsätzlich soll es keine Zusammenlegungen von Notgruppen geben, um die Gruppengrößen klein zu halten. Ferner sollte aus Gründen der Wahrung des Kindeswohls die Betreuung der Kinder nach Möglichkeit durch den Kindern bekannte Fachkräfte erfolgen und in vertrauten Räumlichkeiten stattfinden.

 

Wer entscheidet über den Antrag auf Notbetreuung?

Über den Antrag entscheiden die Einrichtungsträger vor Ort in Abstimmung mit den örtlichen Jugendhilfeträgern.

Zwecks Beantragung der Notbetreuung ist ggf. ein Vordruck auszufüllen. Dieser Vordruck stammt nicht vom Niedersächsischen Kultusministerium, sondern in der Regel vom örtlichen Jugendhilfeträger. Dort bzw. bei ihrem Einrichtungsträger kann ein etwaiger Vordruck erbeten sowie das weitere Verfahren zur Aufnahme in die Notbetreuung erfragt werden.

 

Welchen zeitlichen Umfang hat die Notbetreuung?

Der zeitliche Umfang der Notbetreuung ist nicht vorgegeben. Er orientiert sich auch an der Begründung für die Einrichtung der Notbetreuung: Der Aufrechterhaltung von Dienstleistungen von allgemeinem öffentlichen Interesse. Aus infektionsschutzrechtlicher Sicht ist es grundsätzlich zulässig, den Umfang der Betreuungszeiten in der Notgruppe auf die reguläre Betreuungszeit zu erstrecken.

 

Kann das Außengelände genutzt werden?

Ja. Die Nutzung des Außengeländes sollte getrennt je kleiner Gruppe erfolgen. Sofern das Außengelände groß genug ist und klar definierte Bereiche voneinander getrennt werden können, dürfen die voneinander mit einem 1,5-Meter Abstand abgetrennten Bereiche des Außengeländes zeitgleich durch jeweils eine Notgruppe genutzt werden.

 

Dürfen während der Betreuung in den Notgruppen Ausflüge gemacht werden?

Außerhalb der Notgruppen sind physische Kontakte zu anderen Menschen, die nicht zu den Angehörigen des eigenen Hausstandes gehören, auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Daher sollten Ausflüge allenfalls in geringem zeitlichen Umfang im Umfeld der Einrichtung unter Beachtung hygienerechtlicher Standards in die Natur unternommen werden. Das Aufsuchen belebter Plätze oder Einrichtungen sind infektionsrechtlich nicht gestattet. Menschenansammlungen sind zu meiden.

Die Nutzung des Außengeländes einer Kindertageseinrichtung durch eine Notgruppe ist möglich.

 

Führen Horte die Notbetreuung für Schulen durch?

Nein. Die schulische Notbetreuung während der dort geltenden Betriebsuntersagung ist im System Schule zu organisieren. Die Horte leisten eine eigenständige Notbetreuung, die den aufgenommenen Kindern angeboten wird.

 

Dürfen/ sollen Notgruppen überhaupt noch betrieben werden, wenn soziale Kontakte nun zu beschränken sind?

Ja, die Notgruppen dürfen und sollen betrieben werden. Zwar sind zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstandes auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.

Zulässig ist aber die Ausübung beruflicher Tätigkeiten im Rahmen der Notbetreuung in einer Kindertageseinrichtung und in der Kindertagespflege. Das Fachpersonal und die sonstigen für die Betreuung in einer Kita tätigen Kräfte, dürfen dementsprechend auch die Notbetreuung sicherstellen. Auch die Begleitung und das Abholen von Kindern im Rahmen der Notbetreuung von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege sind zulässig.

 

Wie erfahre ich, welcher andere Träger eine Notbetreuung anbietet, wenn die Notbetreuung meines Kindes durch das Gesundheitsamt geschlossen ist?

Nehmen Sie dazu bitte Kontakt zum zuständigen örtlichen Träger auf. Allerdings kommt bei Kindern aus einer Notbetreuung, die vom Gesundheitsamt wegen eines konkreten Corona-Falles oder eines konkreten Ansteckungsverdachtes unter Quarantäne gestellt wurden, eine Aufnahme in eine andere Notfallgruppe nicht in Betracht.

 

Dürfen örtliche Träger datenschutzrechtlich die systemkritischen Berufe der Eltern verarbeiten?

Ja. Behörden wie die öffentlichen Träger der Betreuungseinrichtungen dürfen zur Erfüllung der im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben erforderlichen Daten verarbeiten – auch in diesem Fall.

 

Werden Elternbeiträge für Krippen und Horte während der Dauer der Betriebseinstellung zurückerstattet?

Das Land Niedersachsen erhebt diese Beiträge nicht. Die Entscheidung über die Erhebung von Kosten- oder Teilnahmebeiträgen für die Betreuung in Krippen und Horten liegt im Ermessen der Einrichtungsträger. Bei der Nutzung dieses Ermessensspielraums können und müssen alle sachgerechten Umstände berücksichtigt werden. Auch der Umstand, dass eine Betreuung derzeit nicht in den Einrichtungen angeboten wird, ist dabei zu berücksichtigen.

 

Welche Schutzmaßnahmen sind für die in der Kindertageseinrichtung tätigen Fachkräfte zu treffen?

Oberste Prämisse bei allen Entscheidungen vor Ort muss es sein, die Infektionsketten wirksam zu unterbrechen. Insofern ist insbesondere bei der Übergabe der Kinder (Bringen/Abholen) auf einen angemessenen Abstand zu den Eltern zu achten. Die erforderlichen Hygienebestimmungen/-vorschriften (insbesondere regelmäßiges intensives Händewaschen) müssen eingehalten werden und sollen auch mit den Kindern altersgerecht erörtert und geübt werden, um Kinder und Personal der Kindertageseinrichtung zu schützen. Schutzhandschuhe sind insbesondere im sanitären Bereich oder bei einer erforderlichen Wundversorgung zu nutzen. Sollten in einer Einrichtung mehrere kleine Gruppen betreut werden, so ist auf eine angemessene Distanz der Kinder der verschiedenen Gruppen zu achten. Auf den Rahmen-Hygieneplan des Landes wird verwiesen.

 

Gibt es einen Entschädigungsanspruch, wenn Eltern ihre Kinder während der Schließung von Kindertageseinrichtungen selbst betreuen müssen und dadurch einen Verdienstausfall erleiden?Ein solcher Entschädigungsanspruch ist in § 56 Abs. 1a des Infektionsschutzgesetzes geregelt worden. Wenn Eltern ihre Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind, während der coronabedingten vorübergehenden Einrichtungsschließung selbst betreuen müssen, erhalten sie eine Entschädigung in Geld für den Verdienstausfall.

 

INFORMATIONEN ZUM BEREICH KINDERTAGESPFLEGE

Können Tagespflegestellen und Großtagespflegestellen Kinder in normalem Umfang betreuen?

Tagespflegestellen können grundsätzlich im normalen Umfang betreuen. Bei der sog. „Großtagespflege“ ist allerdings eine räumliche Trennung zwischen den Tagespflegepersonen und den ihnen jeweils persönlich zugeordneten Kindern zu wahren. Sofern dies nicht möglich ist, gelten die Höchstgrenzen der Notgruppen für die Kindertageseinrichtungen entsprechend auch für die Großtagespflege und bei einer überwiegenden Betreuung von Kindern im Alter von der Einschulung bis zum 14. Lebensjahr ist für Kinder im Schulalter und ihre Tagespflegepersonen ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

 

Hätte aus Gründen der Gleichbehandlung nicht auch die Kindertagespflege in Szenario C versetzt werden müssen?

 

Man kann nicht willkürlich alle Betreuungsszenarien in Szenario C versetzen; das wäre nur vermeintlich eine Gleichbehandlung. Bei genauer Betrachtung geht es darum, die Kontakte zu reduzieren. Dies wird bei der Betreuung durch die Festlegung von absoluten Zahlen ausgedrückt. Die Corona-Verordnung legt diese absoluten Höchstgrenzen für die Kindertageseinrichtungen fest. Anhand dieser Höchstzahlen muss auch die Kindertagespflege bewertet werden. Das hat bei der einzelnen Kindertagespflegeperson dann andere Konsequenzen als bei einer Großtagespflege.

Gibt es einen Grund dafür, dass Kindertageseinrichtungen in Szenario C versetzt werden, die Kindertagespflege aber nicht?

Ja. Die sachliche Rechtfertigung für die Differenzierung zwischen Kindertagespflege und den Kindertageseinrichtungen ist die Anzahl der gleichzeitig betreuten Kinder. Infektionsschutzrechtlich ist es in der derzeitigen Situation geboten, die Kontakte zu reduzieren. Aus diesem Grunde sind die Gruppengrößen begrenzt worden. Sofern Betreuungsformen in der Kindertagespflege von sich aus unterhalb dieser infektionsschutzrechtlich noch vertretbaren Gruppengrößen bleiben, sind Einschränkungen für diese Betreuungsformen nicht zu rechtfertigen. Denn mit den Einschränkungen sind immer auch Grundrechtseingriffe verbunden. Diese dürfen nicht willkürlich erfolgen, sondern müssen verhältnismäßig sein.

 

Sofern die Kindertagespflegeperson die fremden Kinder im eigenen Haushalt betreut, halten sich häufig weitere Personen des eigenen Hausstands (eigene Kinder, Partner) ebenfalls in den Räumlichkeiten auf. Ist dieser Umstand überhaupt bedacht worden?

 

Ja, auch der Umstand ist zuvor bedacht worden. In vergleichbaren Betreuungsformen (Kita) liegt die Anzahl der Personen je Gruppenraum bei 8 (plus weitere Kinder im Ausnahmefall) zuzüglich 2 bis 3 Fachkräften bei insgesamt 10 bis 13 Personen in einem Setting von überwiegend U3-Kindern. In der Kindertagespflege ist insofern noch ein Puffer vorhanden, bis diese Zahl erreicht wird. Juristisch gesprochen ist das ein Faktor bei der Würdigung der Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme. Jedes Verbot muss diesem Maßstab gerecht werden.

 

Wieso gelten dann Beschränkungen für die Großtagespflege?

 

In Großtagespflege arbeiten mehrere Kindertagespflegepersonen zusammen. Jede Kindertagespflegeperson darf grundsätzlich bis zu 5 fremde Kinder betreuen. Daher könnten hier die Höchstgrenzen, die infektionsschutzrechtlich im Bereich der frühkindlichen Bildung als noch vertretbar angesehen werden, überschritten werden. Um das zu verhindern, sind Regelungen erforderlich, die in der Corona-Verordnung vorgenommen worden sind: Bei der Großtagespflege ist eine räumliche Trennung zwischen den Kindertagespflegepersonen und den ihnen jeweils persönlich zugeordneten Kindern zu wahren. Sofern dies nicht möglich ist, gelten die Höchstgrenzen der Notgruppen für die Kindertageseinrichtungen entsprechend auch für die Großtagespflege.

 

Wie viele Kinder dürfen denn nun in Großtagespflege betreut werden, wenn man die Kinder nicht räumlich trennen kann?

 

Es gelten die Vorgaben für die Kindertageseinrichtungen entsprechend. Je nach überwiegendem Alter der betreuten Kinder dürfen also beispielsweise bei einer Betreuung von überwiegend Kindern bis zum Alter von drei Jahren maximal 8 Kinder betreut werden, wobei im Einzelfall ein geringfügiges Überschreiten dieser Höchstzahlen – wie bei den Kindertageseinrichtungen auch, zulässig ist.

 

Angesichts der angestrebten allgemeinen gesellschaftlichen Kontaktreduzierung ist es denkbar, dass Erziehungsberechtigte ihre Kinder vermehrt auf freiwilliger Basis nicht in die Betreuung – auch nicht in Kindertagespflege – geben. Werden laufende Geldleistungen für die erlaubnispflichtige Kindertagespflege dennoch weitergezahlt?

 

Anders als bei Kindertageseinrichtungen, für die das Land Finanzhilfe nach §§ 16 ff. KiTaG gewährt, sind bei Tagespflegepersonen die örtlichen Träger originär und eigenverantwortlich für die Gewährung einer laufenden Geldleistung zuständig. Für die laufenden Geldleistungen für Tagespflegepersonen kann das Land die Entscheidung über die Gewährung während der Betriebseinstellung daher nicht zentral treffen. Die Zuständigkeit des örtlichen Trägers ergibt sich direkt aus § 23 SGB VIII und damit aus Bundesrecht. Das zuständige Jugendamt des örtlichen Trägers stellt nicht nur den gesetzlich definierten Bedarf fest, es hat auch die Kosten der Tagespflege zu tragen. Daher empfiehlt das Land eine direkte Kontaktaufnahme zum zuständigen örtlichen Träger.

 

Wird das Land Zuwendungen nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Betreuungsangebotes in der Kindertagespflege (RKTP) zahlen, auch wenn Erziehungsberechtigte ihre Kinder möglicherweise freiwillig nicht mehr in die Betreuung bringen?

 

Ja, das Land wird die Zuwendungen nach RKTP weiter zahlen, sofern bestimmte Voraussetzungen zutreffen. Eine wesentliche Voraussetzung ist dabei, dass der örtliche Träger den Tagespflegepersonen die laufende Geldleistung ohne Abzüge weiterhin gewährt. Weitere Auskünfte erteilt das Regionale Landesamt für Schule und Bildung, Dezernat Frühkindliche Bildung, Fachbereich Finanzhilfe und Förderprogramme der Kindertagesbetreuung.

 

INFORMATIONEN FÜR TRÄGER DER EINRICHTUNGEN

Dürfen Praktikantinnen und Praktikanten und FSJ-lerinnen und FSJ-ler in der Kita tätig sein?

Ja, Praktikantinnen und Praktikanten oder vergleichbare Kräfte, die bereits tätig sind, können dieser Tätigkeit im Rahmen der Notbetreuung auch weiterhin nachgehen. Neue Praktikantinnen und Praktikanten können eine Tätigkeit aufnehmen, wenn ein Verschieben eines in einer Ausbildungs- oder Studienordnung vorgesehenen Praktikums nicht möglich ist.

 

Müssen die vorgegebenen Hygienevorschriften auch in Waldkindergärten umgesetzt werden?

Ja. Auch für die Waldkindergärten gelten die vorgegebenen Hygienevorschriften. Können diese nicht umgesetzt werden, ist in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt zu klären, ob in einem Waldkindergarten eine Notbetreuung angeboten werden kann. Ggf. muss die Notbetreuung in den Räumlichkeiten einer anderen Kindertageseinrichtung erfolgen.

 

Wer betreut die Kinder der Fachkräfte der Einrichtung, die die Betreuung in den Notgruppen durchführen? Dürfen die Fachkräfte ihre Kinder mit in die Notbetreuung nehmen?

Eine Betreuung der eigenen Kinder kann in Härtefällen erfolgen.

 

Wie viele Fachkräfte sind für die Betreuung in einer Notgruppe erforderlich?

Für die Betreuung einer Notgruppe kann der Fachkraft-Kind-Schlüssel von den gesetzlichen Anforderungen abweichen. Bei einer Betreuung von mehr als fünf Kindern in einer Notgruppe soll aus Gründen des Kindeswohls immer eine zweite Kraft in der Gruppe anwesend sein. Wird nur eine Notgruppe in einer Kindertageseinrichtung betreut, ist die ständige Anwesenheit einer zweiten Kraft in der Einrichtung erforderlich.

 

Welche Personen gehören zu Risikogruppen und sollten deshalb nach Möglichkeit nicht mit Aufgaben in der Kindertageseinrichtung betraut werden?

Laut RKI zählen folgende Personen zu den besonders gefährdeten Gruppen, bei denen nach einer Infektion mit dem SARS-CoV-2 ein erhöhtes Risiko für schwere Verläufe der Erkrankung besteht (mit stetig steigendem Risiko ab dem 50. Lebensjahr):

Personen mit bestimmten Vorerkrankungen

  • des Herz-Kreislauf-Systems,
  • der Lunge (z.B. chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD)),
  • Patienten mit chronischen Lebererkrankungen)
  • Patienten mit Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit)
  • Patienten mit einer Krebserkrankung
  • Patienten mit geschwächtem Immunsystem (z.B. aufgrund einer Erkrankung, die mit einer Immunschwäche einhergeht oder durch Einnahme von Medikamenten, die die Immunabwehr schwächen, wie z. B. Cortison).

 

Welche Schutzmaßnahmen sind für die in der Kindertageseinrichtung tätigen Kräfte zu treffen?

Oberste Prämisse bei allen Entscheidungen vor Ort muss es sein, die Infektionsketten wirksam zu unterbrechen. Die erforderlichen Hygienebestimmungen/-vorschriften (insbesondere regelmäßiges intensives Händewaschen) müssen eingehalten werden und sollen auch mit den Kindern altersgerecht erörtert und geübt werden, um Kinder und Personal der Kindertageseinrichtung zu schützen. Schutzhandschuhe sind insbesondere im sanitären Bereich oder bei einer erforderlichen Wundversorgung zu nutzen. Sollten in einer Einrichtung mehrere kleine Gruppen betreut werden, so ist auf eine angemessene Distanz der Kinder der verschiedenen Gruppen zu achten. Die Nutzung des Außengeländes sowie die Einnahme von Mahlzeiten erfolgt getrennt je kleiner Gruppe. In der Kindertageseinrichtung sollen nach Gruppen getrennte zeitliche Regelungen für die Bring- und Abholphasen vereinbart werden.

Erkrankte Kinder dürfen nicht an der Notbetreuung teilnehmen. Bei Kindern von Eltern, die nachweislich in ungeschütztem und direktem Kontakt mit Corona infizierten Menschen waren, sollte ebenfalls keine Notbetreuung stattfinden. Die Notbetreuung kann allerdings dann normal durchgeführt werden, wenn – wie dies etwa regelmäßig bei einer Tätigkeit einer Erziehungsberechtigten oder eines Erziehungsberechtigten im Gesundheitsbereich der Fall ist – der Kontakt mit Corona infizierten Menschen kontrolliert und unter Einsatz von Schutzkleidung stattfindet.

 

Besteht eine Verpflichtung zum Tragen eines Mundschutzes für die Kinder und die Fachkräfte?

Eine solche Verpflichtung besteht für Gruppen, in denen überwiegend Schulkinder betreut werden, für die Fachkräfte und die betreuten Schulkinder.

 

Gibt es eine Anwesenheitspflicht der Kräfte einer Einrichtung, deren Betrieb eingestellt worden ist?

Das Land hat hier aus arbeitsrechtlichen Gründen keine Weisungsbefugnis, da es nicht Arbeitgeber ist. Das Land Niedersachsen hat hierzu keinerlei Vorgaben gemacht. Entsprechende Vorgaben wären auch nicht statthaft. Es liegt in der Zuständigkeit des Einrichtungsträgers als Arbeitgeber, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung des Einrichtungspersonals zu definieren.

 

Ist die Notbetreuung in Kindertageseinrichtungen genehmigungspflichtig?

Nein. Eine Notbetreuung ist eine nicht auf Dauer angelegten Betreuungsform und damit nicht nach § 45 SGB VIII genehmigungsbedürftig. Die Standards des SGB VIII, des KiTaG und der Durchführungsverordnungen gelten nicht. Dennoch muss das Kindeswohl in jedem Falle gewährleistet werden.

 

Wird die Finanzhilfe für die geschlossenen Kindertagesstätten weitergezahlt?

Ja. Für genehmigte Kindertagesstätten wird die Finanzhilfe nach den §§ 16 ff. KiTaG weitergezahlt, sofern der Einrichtungsbetrieb nur vorübergehend wegen der Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus eingestellt werden muss.

 

Wie sieht es aus mit Elternbeiträgen für Krippen und Horte während der Dauer der Betriebseinstellung?

Das Land Niedersachsen erhebt diese Beiträge nicht. Die Entscheidung über die Erhebung von Kosten- oder Teilnahmebeiträgen für die Betreuung in Krippen und Horten liegt im Ermessen der Einrichtungsträger. Bei der Nutzung dieses Ermessensspielraums können und müssen alle sachgerechten Umstände berücksichtigt werden. Auch der Umstand, dass eine reguläre Betreuung derzeit nicht in den Einrichtungen angeboten wird, ist dabei zu berücksichtigen.

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